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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich Lizenzbedingungen zur Überlassung von Standardsoftware

Stand: Dezember 2020

I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen    

§ 1    Allgemeines, Geltungsbereich

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die VLB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2)    Die VLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“) und Dienstleistungen wie etwa Wartungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3)    Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
(4)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6)    Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Käufers im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2    Vertragserklärungen

(1)    Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2)    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3)    Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3    Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Teilleistungen

(1)    Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3)    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen  (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(4)    Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Käufer eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Käufers einteilen und liefern.
(5)    Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.

§ 4    Höhere Gewalt, Störung der Geschäftsgrundlage, Erfüllungsvorbehalt

Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.

§ 5    Lieferfrist und Lieferverzug

(1)    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2)    Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(3)    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4)    Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens fünf Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Käufer deswegen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
(5)    Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser VLB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6    Preise und Zahlungsbedingungen

(1)    Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist,  „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
(2)    Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3)    Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4)    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5)    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des Käufers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 (6) Satz 2 unberührt.
(6)    Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung oder Ausführung, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis der Ware oder Leistung einschließlich des Transports in dem Umfang anzupassen, wie es aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Kostenentwicklung (z.B. Vorleistungskosten, Wechselkurs-schwankungen, Zoll und Gebührenänderungen) angemessen ist. Bei Rahmenverträgen, die Preisvereinbarungen enthalten, beginnt die Viermonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages.

§ 7    Eigentumsvorbehalt

(1)    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)    Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  • (a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • (b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 5 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • (c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 5 (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • (d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5)    Sofern die oben genannten Eigentumsvorbehaltsklauseln in dem Land, in dem sich die Ware befindet, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind, gilt die dort entsprechende Sicherheit als vereinbart.

§ 8    Mängelansprüche des Käufers (außer Software)

(1)    Die von uns gelieferten Produkte entsprechen zum Zeitpunkt der Auslieferung bzw. Leistung den jeweils geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Käufer verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
(2)    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3)    Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4)    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Käufer uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren. Der Käufer hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(5)    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
(6)    Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangel-beseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(7)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(8)    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9    Sonstige Haftung

(1)    Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Vorschriften wie folgt:

  • (a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • (b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • (c)    in allen übrigen Fällen nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.   

(3)    Die sich aus § 9 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden, wobei die Schriftform durch Email und Telefax nicht gewahrt wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5)    Für Ansprüche des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

§ 10    Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung ggfs. ab Abnahme.  Hiervon ausgenommen sind Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

(1)    Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
(2)    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Käufer eine zulässige Alternativlösung zu liefern.

§ 12    Materialbeistellungen

(1)    Sind Materialbeistellungen seitens des Käufers vereinbart, so hat der Käufer das Material kostenfrei und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das Gleiche gilt für die für unsere Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen mit technischen Vorgaben und Spezifikationen. Beistellungen und Dokumentation verbleiben im Eigentum des Käufers.
(2)    Unsere Haftung für Sachmängel, aus Produkthaftung oder Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit diese zurückzuführen sind auf nicht offensichtlich erkennbar fehlerhafte Beistellungen, Vorgaben oder Spezifikationen des Käufers oder auf verspätete Beistellungen trotz rechtzeitiger Anforderung. Der gleiche Haftungsausschluss gilt, wenn der Käufer uns den Bezug von Vormaterial nach seinen Spezifikationen und/oder von bestimmten, von ihm ausgewählten Zulieferern vorgibt, auch wenn wir vereinbarungsgemäß angehalten sind, selbst und auf eigene Kosten zu bestellen.

§ 13    Durchführung von Montagearbeiten

(1)    Sind Montagearbeiten beauftragt, müssen die Montagestellen frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, werden dem Käufer dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.
(2)    Im Falle der Beauftragung von Montageleistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
(3)    Der Käufer hat auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
(4)    Der Käufer hat bei der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen bereit zu stellen. Im Übrigen hat der Käufer unser Eigentum sowie unser Montagepersonal bestmöglich zu schützen und zu behandeln.
(5)    Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, sind vom Käufer zu stellen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und für die Sicherheit am Ort der Montage Sorge zu leisten.
(6)    Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(7)    Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(8)    Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unserem Montagepersonal zu tragen.
(9)    Der Käufer hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme wöchentlich zu bescheinigen.
(10)    Zusätzlich benötigtes Material oder zusätzlicher Arbeitsaufwand, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vorhersehbar war, wird – sofern nicht anders vereinbart – gesondert berechnet.

§ 14    Abnahme von Werkleistungen

(1)    Ist bei Werkleistungen eine Abnahme vereinbart, sind wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – berechtigt, die Abnahme der Leistung zu verlangen. In diesem Fall hat der Käufer sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
(2)    Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Käufer die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3)    Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Käufer spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
(4)    Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer über, soweit er sie nicht schon nach § 3 trägt.

§ 15    Geheimhaltung

(1)    Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.

(2)    Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind,
  • selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind,
  • allgemein bekannt oder Stand der Technik sind odervom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.

(3)    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungs-bedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, soweit diese Informationen nicht solche sind, die im Rahmen einer gesetzlichen Nachweispflicht weiterhin vorgehalten werden müssen, sei es in verkörperter oder digitaler Form zurückzugeben oder zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen. Die ergriffene Maßnahme ist sodann unverzüglich und ohne erneute Aufforderung der jeweils anderen Partei anzuzeigen bzw. zu bestätigen.
(4)    Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

§ 16    Sonderanfertigungen

(1)    Bei Sonderanfertigungen im Auftrag des Käufers ist dieser nur bei Vorliegen eines in unserem Verantwortungsbereich liegenden wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt.
(2)    Im Falle der Nichtabnahme von nach Spezifikationen des Käufers angefertigten Waren sind wir berechtigt, die Gegenstände nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer in Textform gesetzten angemessenen Abholungsfrist auf dessen Kosten zu entsorgen.

§ 17    Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)    Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das unvereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) wird ausgeschlossen.
(2)    Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(3)    Hat der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union sollen alle Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht wird eingerichtet nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der jeweils gültigen Fassung. Ort des Schiedsgerichts ist Frankfurt am Main. Verhandlungssprache ist Englisch.

 

 

II. Lizenzbedingungen zur Überlassung von Standardsoftware

§ 1    Anwendungsbereich der Softwarelizenz, Dokumentation

(1)    Die nachfolgenden Lizenzbedingungen finden Anwendung auf die Überlassung von Standard-Software, die wir dem Käufer isoliert oder im Zusammenhang mit der Lieferung von zugehöriger Hardware liefern (im Folgenden „Software"). Sie finden keine Anwendung auf die Lieferung von Hardware.
(2)    Firmware ist keine „Software“ im Sinne dieser Lizenz.
(3)    Diese Softwarelizenz gilt ergänzend zu den ggf. weiteren zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
(4)    Software-Service-Leistungen sind nicht Inhalt dieser Softwarelizenz. Die Erbringung solcher Leistungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(5)    Unsere Lieferpflichten umfassen keine Lieferung einer Dokumentation, es sei denn dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart. Im Falle einer solchen Vereinbarung umfasst der Begriff „Software" im Folgenden auch die Dokumentation.

§ 2    Nutzungsrechte

(1)    Wir räumen den Käufer das zeitlich unbefristete, einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software zum Eigengebrauch zu nutzen. Wird die Software zur Nutzung mit einer bestimmten Hardware erworben, gilt das Folgende: Der Käufer darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen (z. B. Software-Produktschein) genannten Hardware nutzen. Ist keine Hardware aufgeführt, ist die Nutzung auf die mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware beschränkt. Die Nutzung der Software mit anderer Hardware ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen angemessene Zusatzvergütung zulässig.  Zulässig ist die vorübergehende Nutzung auf anderer Hardware (Ersatzgerät), soweit dies aufgrund eines Fehlers an der zugelassenen Hardware bis zu dessen Beseitigung erforderlich ist.
(2)    Ist die Nutzung auf mehreren Geräten vereinbart, so gilt die Nutzungsberechtigung grundsätzlich alternativ, d.h. der Käufer darf die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz). Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz. Ist eine Mehrfachlizenz vereinbart, gelten die Regelungen in Ziffer 3 (l).
(3)    Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Es besteht kein Anspruch auf Übergabe des Quellcodes.
(4)    Der Käufer darf die Software nur zum vertraglich vorgesehen Zweck und zum Eigenbedarf nutzen. Die gewerbliche Vermietung ist untersagt.
(5)    Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(6)    Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c) Nr. 1 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solche unabdingbar erlaubt oder die vertraglich vereinbarte Nutzung der Software dies ausdrücklich vorsieht.
(7)    Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e) UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
(8)    Überlassen wir dem Käufer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege (letzteres nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung) Ergänzungen (z. B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellen wir eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Käufers nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Käufer die neue Software produktiv nutzt.
(9)    Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich des Vorgenannten – nicht gestattet
(10)    Wir räumen dem Käufer das - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche - Recht ein, das eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Käufer, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von uns erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Käufer sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden als dem Käufer zustehen und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Käufer keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Käufer ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Käufer die Software einem Dritten, so ist der Käufer für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat uns insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.
(11)    Bei durch uns vertriebener Software von Drittherstellern gelten die Nutzungsbedingungen der Dritthersteller vorrangig. Wir werden dem Käufer diese Bedingungen gerne auf Wunsch zur Verfügung stellen bzw. ihm Zugang zu ihnen verschaffen.
(12)    Die Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen sowie die Nutzung der Software in Netzwerken bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Im Falle einer solchen Vereinbarung (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz" genannt) gelten zusätzlich und vorrangig folgende Regelungen: i) Mehrfachlizenzen dürfen vom Käufer nur dann auf Dritte übertragen werden, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden und ii) Der Käufer wird die ihm von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Käufer hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 3    Weitere Mitwirkungspflichten des Käufers, Haftung
(1)    Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass von uns gelieferte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird seine Systemumgebung gründlich auf Kompatibilität mit  den Systemvoraussetzungen der Software  überprüfen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten entsprechend dem Stand der Technik und der Sensibilität der Daten sichern, mindestens jedoch einmal täglich. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Käufer trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen. Der Käufer ist verpflichtet, unmittelbar vor und nach der Installation Performancetests durchzuführen und uns die Ergebnisse mitzuteilen.
(2)    Der Käufer ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Fehler zu rügen (§ 377 HGB). Soweit vorhanden und zumutbar hat er automatisch erzeugte Diagnosedaten ebenfalls zu übermitteln.
(3)    Voraussetzung für Nacherfüllung wegen Mängeln ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, bei Software das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

§ 4    Sach- und Rechtsmängel

(1)    Wir verschaffen dem Käufer Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Lieferung oder Leistung führen, bleiben außer Betracht. Bei Softwarelieferungen sind insbesondere keine Mängel solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Käufer zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Käufers stammenden Gründen resultieren.
(2)    Für Software, die vom Käufer geändert worden ist, haben wir nicht einzustehen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(3)    Soweit unsere Lieferungen und Leistungen mangelhaft sind und dies vom Käufer rechtzeitig in Textform gemäß § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Bei Software kann die Nacherfüllung insbesondere durch Überlassung einer neuen Programmversion oder dadurch erfolgen, dass wir zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Umgehungslösung). Eine neue Programmversion muss vom Käufer auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
(4)    Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem wir dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Wir können hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.
(5)    Falls Dritte Schutzrechte gegen den Käufer geltend machen, unterrichtet er uns unverzüglich in Textform. Wir werden nach unserer Wahl und in Absprache mit dem Käufer die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Wir wehren die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellen den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen notwendigen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Käufers beruhen. Pflichtwidrig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wenn der Käufer Ansprüche Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anerkennt
(6)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Käufer uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.

§ 5    Schadensersatz und Verjährung

(1)    Es gelten die Regelungen in Abschnitt I §§ 9 und 10 entsprechend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mahr Unipre GmbH

I. Anwendungsbereich

Nachfolgende AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen der Mahr Unipre GmbH. (nachfolgend Lieferer genannt), d.h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen Anwendung. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als einbezogen, wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der Mahr Unipre GmbH und dem Besteller geworden sind.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Angebot

Angebote sind freibleibend. Zur Lieferung verpflichtet ist der Lieferer nur bei schriftlichen Auftragsbestätigungen, Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Schutz- und Schaltvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

IV. Preise und Zahlung

Alle Preise laut jeweils verbindlicher EUR-Preisliste gelten ab Werk Werl ausschließlich Verpackung. Wir behalten uns vor, diese Preise zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Bei Einzelaufträgen für Ersatzteile, Reparaturen und Sonderanfertigungen werden Mindermengen-Zuschläge in Rechnung gestellt. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Rechnungen über Reparaturen, Montagen, Werkzeuge, Entwicklungskosten und für Modelle sind sofort rein netto zahlbar. Alle anderen Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von einem Monat ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Der Skontoabzug setzt ferner voraus, dass der Besteller mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht schuldhaft in Rückstand ist und die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Lieferers innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. 
Für größere Objekte gilt:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, 
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d.h. innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.

Gerät der Besteller in Verzug, kann der Lieferer gegenüber einem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen werden dem Lieferer zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Lieferer darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl des Lieferers die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Ergebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel steht. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

V. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten –, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht spätestens mit Absendung der Lieferteile bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig.

Ferner geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer in Annahmeverzug gerät.

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur Bezahlung der gesamten Forderung und der Begleichung eines etwa aus alten Lieferungen stammenden Schuldsaldos vor. Die Waren stehen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung - , ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Ware dem Lieferer schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.

Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, so lange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Eine Haftung des Lieferers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, wird in jedem Falle ausgeschlossen; ebenso wird jeder Ersatz eines Schadens abgelehnt, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Waren entstehen sollte.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.

Es gilt die einjährige Gewährleistungspflicht, soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden.

Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 378 HGB) bleiben hiervon unberührt.

IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V der

Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

X. Montage

Siehe hierzu besonderes Merkblatt

XI. Sonstiges, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragspflichten sowie Gerichtsstand für Wechselklagen ist für beide Teile Werl.

Im übrigen gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten (VDMA).

Der Vertrag untersteht deutschem Recht.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht widersprochen hat.

XII. Schadenersatz / Haftung

Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

Bei vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann beschränkt, soweit dem Lieferer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferer binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtung, so behält sich der Lieferer vor, den Aufwandsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadenminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

Für die Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen.

 

General terms and conditions of Mahr Unipre GmbH

I. Applicability

All business transactions of Mahr Unipre GmbH. (hereinafter „Supplier“) i.e. all contracts, supplies and other services shall be governed solely by the following General Terms and Conditions of Sale, whether or not they are expressly referenced.
Terms and conditions deviating from these General Terms and Conditions shall not be binding unless expressly agreed to in a written individual agreement between Mahr Unipre GmbH and Buyer.
Supplier objects to and rejects the General Terms and Conditions of Buyer. They shall not apply unless expressly agreed to in writing by Supplier.

II. Offer

All offers are subject to confirmation. Supplier shall only be obliged to perform delivery if a written order acknowledgement has been issued, subject to availability.
All documents forming part of the offer such as illustrations, drawings, weights and measurements are approximate only unless expressly stated as binding. Supplier reserves the right of ownership and copyright on all quotations, drawings and further documents; they must not be made available to any third parties. Supplier is not allowed to make drawings available to any third parties which Buyer has classified as confidential unless Buyer has given its consent.

III. Scope of Supply

The scope of delivery shall be as defined in Supplier´s written order acknowledgement. Any addition or modification must be accepted in writing by Supplier.
Protective devices and switchgear will be delivered as far as agreed.

IV. Prices and Payments

All prices set forth in the valid price list, stated in Euro, are ex works Werl, packing not included. Supplier reserves the right to correct these prices if any factor in costs should change before delivery. In case of individual orders for spare parts, repair or special equipment, small-quantity surcharges will be charged. Packaging will be invoiced at cost price and will not be taken back.
Invoices for repair work, installation work, tools, development costs and patterns shall be payable at once, strictly net. All other invoices shall be payable within 10 days from date of invoice with a 2% cash discount or within one month without any deduction. Payment shall be regarded as fulfilled when the amount due is at Supplier´s disposal. Buyer shall only be permitted to deduct a cash discount if it is not culpably in arrears with any other payment obligations and provided that the invoice amount is credited to Supplier´s account within the agreed time limit. The following terms shall apply to more substantial orders: 1/3 down payment upon receipt of Order Acknowledgement 1/3 upon notification of Buyer that the major equipment parts are ready for dispatch balance within one further month.
If Buyer fails to pay within the stipulated time limit, i.e. within one month from date of invoice, it is put in default, even without reminder. If the date of receipt or receipt itself of an invoice is uncertain, payment shall be due at the latest 30 days after receipt of the counter-performance. Thus Buyer shall be in default at the latest from the 31st day on calculated from the receipt of the counter-performance.
If Buyer is in default, Supplier shall be entitled to charge interest for default at a rate of 8% p.a. above the currently valid basic interest rate according to § 247 BGB. This does not preclude Supplier´s right to claim any further damages.
Irrespective of any separately agreed individual payment terms, all claims which Supplier may have on Buyer shall be payable immediately if such circumstances occur in connection with Buyer that it cannot reasonably be expected from Supplier to stick to previously agreed payment terms. This would be the case if there are undoubted signs of a considerable deterioration in the financial situation of Buyer , especially if Buyer stops to pay, in the event of protest of a cheque or bill, or default in so far as this indicates that Supplier´s right to counter-performance is jeopardised by the lack in financial means of Buyer. In such cases Supplier shall furthermore be entitled to demand that Buyer performs pari passu with counter-performance or furnish further securities. Furthermore, Supplier shall have the right to fix an appropriate deadline by which Buyer has to perform pari passu with counter-performance or provide collateral, as Supplier chooses. If Buyer fails to meet the deadline Supplier shall have the right to withdraw from the contract.
If Buyer files a justified claim which falls within the scope of the statutory liabilities for defects, Buyer shall be entitled to withhold payment only in reasonable proportion to the recognised defect in quality. In all other cases the right of retention is excluded.
Buyer shall be entitled to offset due payments only against counterclaims which are undisputed or upheld by a final judgement.

V. Delivery Period

The stipulated delivery period commences when Confirmation of Order has been sent, however not before all documents, approvals, confirmations to be provided by Buyer have been furnished and not before any contractually agreed down-payment has been received.
The time of delivery is deemed to have been kept if the delivery item is dispatched from the factory or if Buyer is notified that the equipment is ready for dispatch before the delivery period expires.
The stipulated delivery date shall be extended by an appropriate time in the event of unforeseeable obstacles beyond Supplier´s control– whether in Supplier´s works or one of its Sub-suppliers – such as breakdown, strike, delays in the delivery of essential raw or construction materials , in so far as such obstacles have a substantial proven effect on the completion and delivery of the delivery item. Even if Supplier is already in default when such circumstances arise, it cannot be held responsible for them. In all instances of importance Supplier undertakes to inform Buyer as soon as possible of the commencement and the end of such obstacles.
If delivery is delayed at Buyer´s request, the storage costs will be charged as of the expiry of one month from notification that delivery item is ready for shipment; in case of storage in Supplier´s works, however, at least ½ percent of the invoice amount per month. Supplier is, however, entitled to use the delivery item for any other purpose after having set a reasonable deadline and after this deadline has expired fruitlessly and Supplier shall then have the right to deliver within a reasonably extended period of time.
Delivery shall be made within the time stipulated on condition that Buyer has fulfilled all contractual duties.

VI. Passing of Risk and Acceptance

The risk of accidental ruin and/or loss shall devolve on Buyer at the latest upon shipment of the delivery item(s) or delivery to the person in charge of transport. This does also apply if part deliveries are made or Supplier has taken on further obligations such as freight costs or transport and installation. At Buyer´s request, Supplier shall insure the consignment at Buyer´s costs against breakage, damage in transit, fire and water damage.
If delivery is delayed due to circumstances for which Supplier cannot be held responsible , all risks shall pass to Buyer as of the date when the equipment is ready for shipment. Supplier is, however, obliged, to take out all insurance policies which Buyer may demand at Buyer´s costs.

All delivered items have to be accepted by Buyer, even if they show minor defects, without prejudice to any rights according to chapter VIII.
Part deliveries shall be permitted.
Furthermore all risks shall devolve on Buyer as soon as Buyer defaults in acceptance after having received Supplier’s notification that the delivery item is ready for shipment.

VII. Reservation of Title

Supplier reserves title to all goods delivered until Buyer settles all payment obligations including any debit balances from former deliveries. The goods are subject to an extended reservation of title.
Supplier shall be entitled to insure the delivery item against fire and water damage and all other damage at Buyer´s costs, if Buyer cannot prove that itself has contracted insurance.
Buyer shall neither give the delivery item in pledge nor assign it for security. Buyer shall notify Supplier without delay of any seizure, confiscation or any other orders by any third party.
If Supplier enforces the right of reservation of title or seizes the delivery item this shall not be deemed as a rescission of contract.

VIII. Legal Liabilities for Defects of Goods when Delivered

The legal liabilities for defects shall not apply to any insignificant deviations from the agreed quality or insignificant impairments.
Supplier cannot be held liable for any defects resulting from one of the following: inadequate or improper use, faulty installation or setting into operation by Buyer or any third party, normal wear and tear, faulty or negligent handling – especially excessive use - , unsuitable operating materials, use of substitute materials, poor construction work, unsuitable construction ground , chemical, electrochemical or electrical influences, as far as these are not attributable to Supplier´s fault.
Buyer undertakes to check immediately whether the delivered goods are in proper condition and shall notify Supplier within 10 days from receipt of the goods in writing of any patent defects. The same period of notification applies to latent defects calculated from the time they are first detected.
If the notice of defect(s) is justified, i.e. if there are any material defects the cause of which was already existing at the time of transition of risks , Supplier shall be entitled to choose between subsequent improvement (removal of defects) or subsequent delivery (replacement delivery).
After having come to an understanding with Supplier, Buyer shall give the Supplier the required time and opportunity to take all remedial actions or effect all replacement deliveries which are deemed necessary at the Supplier’s reasonable discretion. Otherwise, Supplier shall be released from its liability for defects. Only in very urgent cases where safe working is endangered, whereof Supplier must be advised without delay, or if Supplier is in default with rectifying the defect, shall Buyer be entitled to remove the defect itself or engage a third party to do so and to demand of the Supplier an adequate compensation for the incurred costs.
Provided that the complaint proves to be justified and considering all immediate costs caused by such remedial measures or replacement deliveries , Supplier shall be obliged to bear the costs of the replacement part itself including transport as well as all adequate costs for dismantling and mounting and furthermore, as far as this can be reasonably expected, the costs of sending its engineers or assistants. All other costs shall be borne by the Buyer.
The same legal liabilities shall apply to the replacement part and the repair as for the delivery item itself. The validity period of the legal liabilities for defects of the delivery item shall be extended by the time during which operation had to be interrupted because of any remedial actions.
Supplier shall be entitled to refuse the removal of defects as long as Buyer does not fulfil its obligations.
Supplier shall not be liable for any consequences resulting from any modifications or repair work which Buyer or any third party may have executed without prior approval of Supplier.
Supplier´s responsibility that the delivered goods are suitable for the purposes for which the Buyer intends to use them shall be precluded. Likewise, Supplier rejects to make good for any damage which may occur in connection with the processing of the goods.
Further claims of Buyer, especially a compensation for any damage where the delivery item itself is not involved, shall be excluded.

Buyer shall have a legal right of recourse against Supplier only in so far as all legal prerequisites are fulfilled. Thus the right of recourse shall not exist if Buyer has entered into any additional agreements by way of a guarantee or by way of goodwill with its own client that go beyond the rights stipulated by law.
If the legal regulations for consumer goods (§§ 474 ff BGB) especially with regard to the right of recourse (§§ 478 ff BGB) do not apply in the absence of the legally stipulated prerequisites, a liability period of one year shall apply.
The legal consequences of a violation of the commercial duty of examination and notice of non-conformity (§§ 377, 378 HGB) shall remain unaffected.

IX. Supplier´s Right of Withdrawal

Supplier shall have the right to withdraw from the contract in whole or in part if any unforeseen events in terms of chapter V of the Terms and Conditions of Sale should happen which have a considerable impact on the commercial significance or the substance of the performance or on the Supplier´s works or if it is later recognised that it will be impossible to perform.
Buyer shall not be entitled to claim any damages for such a rescission. If Supplier intends to make use of its right of withdrawal, it shall inform the Buyer as soon as the momentousness of the event is clear, also if at first an extension of the delivery period had been agreed between Buyer and Supplier.

X. Installation

Please refer to separate terms and conditions.

XI. Miscellaneous, Venue

For both parties, the place of performance and venue for all contractual duties as well as venue for any action arising out of a bill shall be Werl.
In all other respects, the sales and delivery terms of the Verein Deutscher Maschinenbauanstalten (VDMA) shall apply.
The contract is subject to German law.
Upon annulment of a provision of the General Terms and Conditions or a regulation of any further agreement, all other provisions shall remain valid. Any terms and conditions of Buyer which are in contradiction with these General Terms and Conditions of Sale shall not be binding on the Supplier even if the order is based on them and the Supplier has not contradicted them.

XII. Damages / Liability

The Buyer cannot claim any damages for whatever legal reason, especially on account of the violation of an obligation arising from the debt relationship or on account of a civil offence unless where the Product Liability Act (Produkthaftungsgesetz) provides mandatory liability such as liability for wilful or gross negligence or if a human being is killed, injured or affected in his health or if an essential contractual duty is violated.
The right to claim damages if an essential contractual duty is violated shall, however, be limited to the typically foreseeable damage unless where a limitation of liability is excluded for any other reason due to wilful and gross negligence or if a human being is killed, injured or affected in his health.
In case of non-performance due to reasons for which Supplier is responsible, Buyer’s right to claim damages shall be limited to 10% of the value of that part of the delivery which cannot be put into appropriate service because of the non-performance provided that Supplier has not acted with wilful and gross negligence and except where liability is imperative because a human being is killed, injured or affected in his health. The Supplier’s right to withdraw from the contract remains unaffected.
If one of Buyer´s clients or a client thereof rightfully claims post-performance, Buyer shall give Supplier within a reasonable period of time the opportunity to provide itself such post-performance before Buyer tries to find a “replacement”. Buyer shall impose this duty accordingly on its own client(s). If Buyer offends against this duty, Supplier shall be entitled to reimburse only such costs as would have been incurred when Supplier itself had provided post-performance- § 444 BGB remains unaffected.
Furthermore, Buyer shall not have any right of compensation for costs in connection with post-performance if Buyer has not availed itself of the right to refuse this kind of post-performance or both kinds of post-performance because of excessiveness of costs although it is obliged to loss mitigation.
Buyer shall not be entitled to claim compensation for any expenditure in connection with post-performance, especially transport, travel, labour and material costs if such expenditure is increased due to the fact that the delivery item was later transferred to a different place which is not identical with consignee´s address as indicated by the Buyer unless such transfer is coherent with the designated use of the delivery item. The same applies to the right of recourse.
The statutory limitation period for any claims for damages and the compensation of expenditure in connection with the non-conformance of goods shall apply.

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